Sehr geehrter Herr Bürgermeister, liebe Kolleginnen und Kollegen des TA, sehr geehrte Damen und Herren,
der Bauantrag hat eine Vorgeschichte.
Das Bauvorhaben „Außentreppe“ wurde vom zuständigen Baurechtsamt zunächst als „verfahrensfrei“ eingestuft. Dementsprechend wurde weder die Gemeinde noch die angrenzenden Nachbarn einbezogen oder gehört. Auf der einen Seite fühlen sich die angrenzenden Nachbarn ihres Einspruchsrechts beraubt, die Antragsteller auf der anderen Seite zu Unrecht eines „Schwarzbaus“ bezichtigt, da sie die Außentreppe in Vertrauen auf eine behördliche Stellungnahme errichten ließen.
Das Baugenehmigungsverfahren ist infolge des nachbarschaftlichen Einspruchs nachzuholen.
Worüber haben wir zu entscheiden?
Unsere Rolle im TA ist es nicht, die Situation rechtlich zu bewerten. Dies erfolgte bereits durch das zuständige Baurechtsamt und das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde. Wir haben lediglich darüber zu entscheiden, ob wir die Außentreppe städtebaulich vertretbar halten – eine rechtliche Wirkung hat unsere Entscheidung nicht.
Die Außentreppe besteht aus einer Metallkonstruktion. Optisch stört sie nicht. Eine Erweiterung der Nutzfläche über die Grenzen des B- Plans ist sie ebenfalls nicht. Die direkt angrenzenden Nachbarn fühlen sich allerdings durch die Treppe und eine erhöhte Einsichtnahme in ihrer Privatsphäre gestört. Die Außentreppe überschreitet die im B- Plan festgelegte Grenze über die vor Jahren genehmigte Kellertreppe hinaus um weitere 1,3 m. Hierfür ist die beantragte Befreiung erforderlich.
Wofür haben wir in der jüngsten Vergangenheit Befreiungen erteilt?
Im TA und im Gemeinderat haben wir Befreiungen von den Vorgaben der B- Pläne erteilt, wenn z.B. durch Dachgauben neuer Wohnraum geschaffen werden sollte. Dies erfolgte nicht, um lediglich private Wohnwünsche zu erfüllen, sondern auch um den Bedarf nach Wohnraum zu decken – ohne weitere Flächen zu verbrauchen und Böden zu versiegeln. Entgegen dem Trend, dass der Bedarf an Wohnfläche pro Person zunimmt, dient die Außentreppe einem Reihenhaus, das von mehr als einer Partei bewohnt wird. Hier wird dringend benötigter zusätzlicher Wohnraum zur Verfügung gestellt, ohne die Grundfläche des Gebäudes zu ändern. Die Außentreppe ermöglicht der Wohnung im Obergeschoss den Zutritt zum Garten. Dies ist für die hier wohnenden Kinder erforderlich und auch nachvollziehbar.
Doch wie sieht es mit dem Schutz der angrenzenden Nachbarn vor möglichen zusätzlichen Einblicken in ihren Wohnbereich oder Garten aus?
In einem eng bebauten Wohngebiet, Reihenhäusern mit nebeneinanderliegenden Balkonen zum Garten ist ein Leben ohne Einblicke kaum gegeben. „Die Treppe führt nach Auffassung … des bereits involvierten Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation.“
Dennoch sehen wir eine Chance zur Schlichtung. Die Außentreppe kann mit geeigneten Mitteln nicht zusätzliche Einblicke sondern Abhilfe schaffen. Ein zu ergänzender transluzenter Sichtschutz - z.B. mit satiniertem Glas – kann die von der Bauweise sowieso bedingten Einblicke verhindern, ohne das Nachbargebäude zu verschatten.
Bebauungspläne sind „Kinder ihrer Zeit“. In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts hatten unsere Vorgänger noch keine Vorstellung über die derzeitige Wohnsituation und die Suche nach bezahlbarem Wohnraum. Die Nutzung eines Reihenhauses von mehr als einer Familie war nicht abzusehen. Wir haben diesen Spielraum und sollten ihn nutzen.
Mit dem beschriebenen Sichtschutz sehen wir keine Verschlechterung der ursprünglichen Situation – vielmehr eine mögliche Verbesserung.
Die Schaffung von Wohnraum – ohne Beanspruchung von Freifläche – begrüßen wir.
Die Außentreppe ist unter Würdigung der genannten Aspekte städtebaulich vertretbar.
Die SPD- Fraktion stimmt dem Antrag der Verwaltung zu.